Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen der Personalvermittlung für den Auftraggeber die Suche nach einem Mitarbeiter (nachfolgend „Bewerber” genannt) nach Maßgabe eines schriftlich abzustimmenden Anforderungsprofils. 

Die Suche umfasst Recherchen im eigenen Datenbestand des Auftragnehmers, in den Stellenanzeigen einschlägiger Zeitschriften und im Internet. Der Auftragnehmer übernimmt die Vorauswahl der Bewerber durch die Prüfung der eingegangenen Bewerbungen, durch ein oder mehrere Interviews und – soweit möglich – durch die Einholung von Referenzen.

Der Auftragnehmer breitet den Vorstellungstermin zwischen dem Auftraggeber und den geeigneten Bewerber dadurch vor, dass dem Auftraggeber die erforderlichen Bewerbungsunterlagen zur Kenntnis gegeben und die Vorstellungstermine mit den Beteiligten abgestimmt werden. Dabei werden mögliche Besonderheiten des Auftraggebers im Bewerbungsverfahren (z.B. Assessment-Center) berücksichtigt. Die Absagen an nicht akzeptierte Bewerber werden von dem Auftragnehmer erledigt. 

Sämtliches dem Auftragnehmer überlassenes Daten- und Informationsmaterial sowie sonstige Angaben des Auftraggebers werden absolut vertraulich behandelt, ausschließlich nur zu Zwecken der Vermittlungstätigkeit genutzt bzw. gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. 

Der Auftragnehmer schuldet keine Rechtsberatung. Insbesondere nimmt der Auftragnehmer keinen Einfluss auf die rechtliche Ausgestaltung von Arbeitsverträgen zwischen Bewerber und Auftraggeber.

§ 2 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber setzt den Auftragnehmer über das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der/dem Bewerber durch Übersendung einer Kopie des beiderseits unterzeichneten Arbeitsvertrages oder, falls noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, durch formlose schriftliche Nachricht unverzüglich in Kenntnis. 

Der Auftraggeber bewahrt über die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bewerber strengstes Stillschweigen. Unterlagen über die Bewerber, insbesondere Arbeitnehmerprofile, Zeugnisse oder Exposés dürfen weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden, sind streng vertraulich zu behandeln und müssen bei einem nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnis unverzüglich an den/die Bewerber oder an den Auftragnehmer zurückgegeben werden.

Der Aufraggeber wird alle für den Auftrag benötigten Informationen und Daten dem Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. 

Im Rahmen der Personalvermittlung verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Vorkenntnis eines Bewerbers/einer Bewerber unverzüglich den Auftragnehmer zu unterrichten. Die Vorkenntnis ist vom Auftraggeber mit geeigneten Nachweisen darzulegen. Eine Vorkenntnis liegt nur dann vor, wenn dem Auftraggeber von den Bewerber bereits in der Vergangenheit Bewerbungsunterlagen eingereicht wurden oder ein Beschäftigungsverhältnis bestand. In diesem Fall erbringt der Auftragnehmer keine weitere Leistung bezüglich dieses/r Bewerber.

§ 3 Zahlungsbedingungen / Fälligkeit / Nachbesetzungsgarantie
Der Auftragnehmer berechnet ein Honorar in Höhe von 2 Bruttomonatsgehältern im Falle einer erfolgreichen Vermittlung. 
Die erfolgreiche Vermittlung setzt voraus, dass der Auftragnehmer mit Auftraggeber und Bewerber in Verbindung tritt und dadurch zum Vertragsschluss beiträgt.

Das Bruttogehalt ist durch den Auftraggeber nachzuweisen. Das Honorar wird innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem/der Bewerber fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Die notwendigen Auslagen und Spesen des Beraters sowie der vorgestellten Mitarbeiter hat der Auftraggeber zu tragen. Der Berater ist verpflichtet, seine Auslagen und Spesen dem Klienten zu belegen. 

Im Falle der Kündigung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ausgleich seines bis zum Zugang der Kündigung entstandenen Zeitaufwandes sowie der Auslagen und Spesen. Für den Zeitaufwand des Auftragnehmers gilt ein Stundensatz von EUR 80,- zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gleiche gilt, wenn der Klient die Position ohne Beteiligung des Beraters oder sonstiger Dritter besetzt (z.B. durch Blindbewerbung eines Mitarbeiters direkt beim Auftragnehmer). 

Kündigt der vermittelte Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis innerhalb der gesetzlichen Probezeit (maximal jedoch innerhalb von 6 Monaten nach Arbeitsantritt) oder kündigt der Auftraggeber das Arbeitsverhältnis aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen, führt der Auftragnehmer auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine einmalige Nachsuche durch.

Für diesen erneuten Suchlauf stellt der Auftragnehmer ein reduziertes Honorar in Höhe von 20 % des für die Erstvermittlung ursprünglichen vereinbarten Honorars in Rechnung. Das Honorar wird innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Das Honorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Diese vergünstigte Nachbesetzungsregelung gilt nur unter folgenden Bedingungen:

- Der Kunde hat alle Rechnungen aus dem ursprünglichen Vermittlungsauftrag vollständig bezahlt.

- Das Anforderungsprofil für die zu besetzende Position bleibt gegenüber dem Erstauftrag unverändert.

- Der Auftragnehmer meldet den Bedarf zur Nachbesetzung schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Ausspruch oder Zugang der Kündigung an.

Die Regelung greift nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigungen, Umstrukturierungen oder einvernehmliche Aufhebungsverträge ohne Verschulden des Mitarbeiters beendet wurde. In diesen Fällen gilt eine erneute Suche als Neuauftrag zu den regulären Konditionen.

§ 4 Haftung / Gewährleistung
Im Rahmen der Personalvermittlung sichert der Auftragnehmer keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der Vertragslaufzeit zu. Der Auftragnehmer übernimmt außerdem keine Haftung für Qualität und Güte der Arbeitsleistung des/ der des vermittelten Bewerbers. Eine Überprüfung der von dem Bewerber gemachten Angaben obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für von Bewerber erklärte persönliche Eigenschaften und Qualifikationen. Weiterhin werden Bewerbungsunterlagen nicht auf Echtheit überprüft. 

Für Vermögensschäden aus Vermittlungstätigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für die gesetzliche Haftung aus unerlaubten Handlungen gem. §§ 823 BGB ff.

§ 5 Vertragsdauer / Kündigung
Der Personalberatungsvertrag wird auf eine Zeit von drei Monaten geschlossen, beginnend mit seiner Unterzeichnung, und verlängert sich jeweils um einen Monat, falls er nicht gemäß der nachfolgenden Ziffer gekündigt wird. 

Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien  mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen. 
Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 6 Datenschutz / Auftragsdatenverarbeitung
Die Vertragsparteien arbeiten zum Zwecke der Personalvermittlung zusammen. Die zu diesem Zweck verarbeiteten Daten umfassen insbesondere die Stammdaten und Qualifikation des zu vermittelnden Arbeitnehmers sowie weitere für die Vertragsdurchführung erforderliche oder freiwillig angegebene Daten der betroffenen Personen.
 
Der Auftragnehmer ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung aller personenbezogenen Daten verantwortlich, die von ihm erhoben werden. Er ist verpflichtet den Betroffenen diesbezüglich die gem. Art. 13 und 14 DSGVO verpflichtenden Informationen zukommen zu lassen.

Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung aller personenbezogenen Daten verantwortlich, die von ihm erhoben werden. Es ist verpflichtet den Betroffenen diesbezüglich die gem. Art. 13 und 14 DSGVO verpflichtenden Informationen zukommen zu lassen.

Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auch auf die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten.

Für den Fall, dass eine betroffene Person Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von personenbezogenen Daten oder auf Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten geltend macht, ist diejenige Partei für die Erfüllung der Ansprüche der betroffenen Personen verantwortlich, gegenüber welcher die Geltendmachung der Rechte erfolgt.

Wenn Betroffenenrechte geltend gemacht werden, werden sich die Parteien wechselseitig unterstützen, soweit dies zur Wahrung der Betroffenenrechte erforderlich oder zweckmäßig ist.

Beide Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine betroffene Person die vorgenannten Rechte geltend macht, soweit sich nicht ausschließen lässt, dass die Unterstützung der anderen Partei erforderlich wird.

Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Personalvermittlung erhaltenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten des zu vermittelnden Mitarbeiters streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Vorgänge und Abläufe.

Diese Verschwiegenheitsverpflichtung wirkt auch nach Beendigung der Personalvermittlung fort. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei einer nicht erfolgreichen Vermittlung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Vom Auftragnehmer erhaltene Datenträger sind zurückzugeben oder zu vernichten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ebenso nach erfolgreicher Vermittlung, die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

Nonnweiler, März 2026
 

Adresse

Ringwallstr. 22a, 66620 Nonnweiler

 

Kontakt

Telefon: +49(0)6873 5934404
E-mail: info@witteconsulting.de

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